Einkommens- und Vermögenssteuer (Pauschale Steueranrechnungen 2010 und 2011) | Einkommens- und Vermögenssteuer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2018 69Entscheid vom 17. Juni 2019Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentDr.iur. Frank Lampert, RichterMonica Huber-Landolt, RichterinDr.iur. Thomas Twerenbold, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch ________,gegenKantonales Verrechnungssteueramt,Steuerverwaltung,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandEinkommens- und Vermögenssteuer (Pauschale Steuer-anrechnungen 2010 und 2011)Sachverhalt:A.Die Steuerpflichtige A.________ war vom 9. Juli 1996 bis zum 30. April 2012 – und damit während den vorliegend interessierenden Steuerperioden 2010 und 2011 – in Schwyz wohnhaft und somit im Kanton Schwyz steuerpflichtig. Die Steuerpflichtige hält in ihrem Privatvermögen seit 2007 eine 2/9 Aktienbeteiligung an der B.________S.p.A. mit Sitz in U.________/Italien (IT).Mit der Steuererklärung 2010 reichte die Steuerpflichtige für Fälligkeiten 2010 den Antrag auf pauschale Steueranrechnung im Umfang von totalFr.123'206.-- ein. Zur Hauptsache lag dem Antrag ein Bruttodividendenertrag vonFr.816'456.-- aus der B.________S.p.A. zugrunde, bzw. 15 Prozent nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern (= Fr. 122'468.--) auf diesem Bruttoertrag (vgl. Steuerakten 2010 act. 48).Mit der Steuererklärung 2011 reichte die Steuerpflichtige für Fälligkeiten 2011 ebenfalls einen Antrag auf pauschale Steueranrechnung ein. Zur Hauptsachebetraf diese wiederum zwei Bruttodividendenerträge von Fr. 626'401.-- und Fr. 622'627.-- aus der B.________S.p.A., bzw. 15 Prozent ausländische Quellensteuern (= Fr. 93'960.-- + Fr. 93'394.--) auf diesen Bruttoerträgen (vgl. Steuerakten 2011 act. 49). Diese Bruttoerträge wurden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ergänzt um die verspätet ausbezahlte Bruttodividende von Fr. 219'415.-- (Fälligkeit 29.12.2011), was ein Total von Fr. 1'507'995.-- Brutto-dividendenerträge aus der qualifizierten Beteiligung an der B.________S.p.A. ergab, bzw. entsprechend 15 Prozent nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern (= Fr. 226'199.--) auf diesem Bruttoertrag.B.Das kantonale Verrechnungssteueramt Schwyz setzte mit zwei separaten Entscheiden über die Anrechnung der pauschalen Steueranrechnung vom 25. März 2014 die Rückzahlung auf Fr. 48'946.-- (Fälligkeiten 2010) und Fr. 89'019.-- (Fälligkeiten 2011) fest. Als Begründung wurde den beiden Entscheiden beigefügt, dass die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer nur teilweise erstattet werde, da diese ausländischen Dividendenerträge auch nur teilweise (privilegiert) besteuert würden (vgl. Steuerakten 2010 act. 2 und Steuerakten 2011 act. 2). Im Übrigen wurde auf das Berechnungsdetail verwiesen (vgl. Steuerakten 2010 act. 27 f. und Steuerakten 2011 act. 30 f.).Die Kürzung der beantragten Anrechnungen beruhte im Wesentlichen auf der Anwendung von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) vom 22. August 1967 (nachfolgend:PStAV). Gestützt darauf nahm das kantonale Verrechnungssteueramt Schwyz eine getrennte Berechnung der pauschalen Steueranrechnung für die direkte Bundessteuer einerseits und die Kantons- und Gemeindesteuern anderseits vor. Dabei wurde die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer (in sinngemässer Anwendung von Art. 12 und 20 PStAV) pauschal im Verhältnis 1/3 (= Bundesanteil) zu 2/3 (= Kantonsanteil) auf Bund und Kanton aufgeteilt. Des Weiteren wurde mit Bezug auf den Bundesanteil aufgrund der Teilbesteuerung die mögliche Steueranrechnung um 40 Prozent gekürzt, womit berücksichtigt wurde, dass bei der direkten Bundessteuer aufgrund der Teilbesteuerung (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) die Dividende nur zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird (sog.Teileinkünfteverfahren). Mit Bezug auf den Kantonsanteil wurde dagegen auf eine entsprechende Kürzung der anteiligen Anrechnung verzichtet, weil bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Teilbesteuerung (nach damals gültigem kantonalen Recht) durch eine Reduktion des Steuersatzes erfolgte (sog.Teilsatzverfahren).C.Gegen die Anrechnungsverfügungen vom 25. März 2014 erhob die Steuerpflichtige am 24. April 2014 Einsprache. Mit der Einsprache wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die gestützt auf Art. 5 Abs. 4 PStAV vorgenommene pauschale Aufteilung der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer im Verhältnis 1/3 Bund zu 2/3 Kanton unzulässig sei, weswegen die pauschale Steueranrechnung für die Dividenden aus qualifizierter Beteiligung nicht gekürzt werden dürfe, sondern ungeschmälert in der Höhe der darauf insgesamt durch Bund und Kanton erhobenen schweizerischen Steuern angerechnet werden müsse (vgl. Einspracheakten VST 2010 und 2011 act. 38 ff.).Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 erklärte die zuständige Abteilungsleitung der kantonalen Steuerverwaltung, dass man sich gezwungen sehe, an den angefochtenen Entscheiden festzuhalten, da mit Bezug auf den Bundesanteil eine höhere Anrechnung durch den Bund nicht akzeptiert würde und unter Umständen dadurch vom Kanton Schwyz ein höherer Anrechnungsbetrag übernommen werden müsste, als von diesem Einkommenssteuern auf den Erträgnissen vereinnahmt worden seien (vgl. Einspracheakten VST 2010 und 2011 act. 35 f.).Im Weiteren hielt die mit der Behandlung der Einsprache beauftragte Rechtsabteilung mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 daran fest, dass die pauschale Steueranrechnung für den Bundesanteil korrekt ermittelt worden sei. Hingegen sei die pauschale Steueranrechnung für den Kantonsanteil nicht richtig ermittelt worden, weil eine Kürzung entsprechend der Teilsatzbesteuerung im Kanton Schwyz unterblieben sei, weswegen der Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine allfällige Verböserung (reformatio in peius) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. Einspracheakten VST 2010 und 2011 act. 27 ff.).Daraufhin erwiderte die Steuerpflichtige mit Antwortschreiben vom 22. Okto-ber 2014, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil2C_750/2013/2C_796/2013vom 9. Oktober 2014 die von ihr vertretene Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt habe bzw. zum gleichen Ergebnis gelangt sei, weswegen ihrer Ansicht nach die residualen ausländischen Quellensteuern vollständig, d.h. bis zum Maximalbetrag der auf den Dividenden erhobenen schweizerischen Steuern angerechnet werden müssten (vgl. Einspracheakten VST 2010 und 2011 act. 26).In der Folge nahm das kantonale Verrechnungssteueramt Schwyz (Rechtsabteilung) gestützt auf das ergangene Bundesgerichtsurteil und die dazu gemachten Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Anpassung der Berechnungen über die Anrechnung der pauschalen Steueranrechnung vor und unterbreitete der Steuerpflichtigen mit Vergleichsvorschlag vom 27. Januar 2015 die Möglichkeit zur sofortigen Erledigung des Einspracheverfahrens (vgl. Einspracheakten VST 2010 und 2011 act. 17 ff. und act. 25).Mit Antwortschreiben vom 2. März 2015 lehnte die Steuerpflichtige den Vergleichsvorschlag ab und ersuchte um die Ausstellung eines anfechtbaren Einspracheentscheids, weil sie ihr Einsprachebegehren nicht erfüllt sah (vgl. Einspracheakten VST 2010 und 2011 act. 14 f.). Die Steuerpflichtige vertritt dabei weiterhin die Auffassung, dass eine pauschale Zuweisung (bzw. Begrenzung) der ausländischen residualen Quellensteuern im Verhältnis von 1/3 Bund und 2/3 Kanton nicht korrekt sei, d.h. diesbezüglich Art. 5 Abs. 4 PStAV bzw. dessen Auslegung gegen Doppelbesteuerungsrecht (DBA CH/IT) verstosse und mit der vorgenommenen Berechnung (insb. beim Bundesanteil) weiterhin eine "Über-besteuerung" (verbleibende inländische Steuer) von total rund Fr. 39'000.-- (= Fr. 11'401.-- + Fr. 27'191.--) resultiere.D.Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 wurde die Einsprache gegen die Entscheide über die pauschale Steueranrechnung 2010 und 2011 durch das kantonale Verrechnungssteueramt Schwyz (Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung) teilweise gutgeheissen. Der Anrechnungsbetrag wurde für das Jahr 2010 auf Fr. 65'310.-- und für das Jahr 2011 auf Fr. 119'210.-- festgesetzt. Mit Bezug auf die Dividenden aus qualifizierter Beteiligung wurde von einer Kürzung des Anrechnungsbetrags aufgrund der Teilbesteuerung (sowohl beim bundesrechtlichen Teileinkünfteverfahren wie auch beim kantonalen Teilsatzverfahren) abgesehen. An der pauschalen Aufteilung (bzw. Begrenzung) der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer im Verhältnis ein Drittel (Bundesanteil) zu zwei Dritteln (Kantonsanteil) wurde dagegen festgehalten.Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ergab, dass für die Kantons- und Gemeindesteuern die Anrechnung für die Jahre 2010 und 2011 ungekürzt gewährt werden konnte, da der berechnete Steuerbetrag (für das Jahr 2010: Fr. 23'749.-- bzw. für das Jahr 2011: Fr. 42'826.--) jeweils unter der Begrenzung/Limitierung des Kantonsanteils von zwei Dritteln der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern (für das Jahr 2010: Fr. 81'645.-- bzw. für das Jahr 2011: Fr. 150'799.--) lag. Demgegenüber wurde bei der direkten Bundessteuer die Anrechnung nur bis zur Begrenzung/Limitierung des Bundesanteils von einem Drittel der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern gewährt (für das Jahr 2010: Fr. 40'823.-- bzw. für das Jahr 2011: Fr. 75'400.--), weil dieser jeweils unter der Berechnung der direkten Bundessteuer (für das Jahr 2010: Fr. 52'224.-- bzw. für das Jahr 2011: Fr. 102'591.--) zu liegen kam. Infolge dieser Kürzung ausländischer Quellensteuern resultierte eine verbleibende inländische Steuer für das Jahr 2010 im Betrag von Fr. 11'401.-- (= Fr. 52'224.-- ./. Fr. 40'823.--) und für das Jahr 2011 im Betrag von Fr. 27'191.-- (= Fr. 102'591.-- ./. Fr. 75'400.--).Zusammengefasst ging das kantonale Verrechnungssteueramt Schwyz (Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung) für die Berechnung der pauschalen Steueranrechnung mit Bezug auf die Dividenden aus qualifizierter Beteiligung (B.________S.p.A.) von folgenden Grundlagen aus:20102011BundKantonBundKantonAusländische SockelsteuerDividende Brutto816’456816’4561'507’9951'507’995Kürzung (Teileinkunft; -40%)------------Kürzung (Teilsatz; -75%)------------Massgebende Dividende816’456816’4561'507’9951'507’995Ausländischer Sockel (15%)122’468122’468226’199226’199Aufteilung Sockel (1/3 / 2/3)40’82381’64575’400150’799Nicht rückforderbare Steuer40’82381’64575’400150’799TotalSockelsteuer122’468226’199Inländische Steuer (Max.)Dividende vor Abzügen816’456816’4561'507’9951'507’995Anteilige Zinsen, Unkosten15’63915’63918’06618’066Dividende nach Abzügen800’817800’8171'489’9291'489’929Kürzung (Teileinkunft; -40%)320’327---595’971---Zwischentotal (Nettoertrag)480’490800’817893’9581'489’929Steuerbares Einkommen582’000888’9001'043’0001'631’300Satzbestimmendes Einkommen593’800474’0001'048’0001'636’300Davon aus qualifizierter Beteiligung---816’400---1'507’900Gesamtsteuersatz10.869%11.8625%11.476%11.4975%Kürzung (Teilsatz; -75%)---8.897%---8.623%Reduzierter Steuersatz---2.966%---2.874%Maximalbetrag (getrennt)52’22423’749102’59142’826Total inländische Steuer75’973145’417AnrechnungAnrechnung (getrennt)40’82323’74975’40042’826Total der Anrechnung64’572118’226Inländische Steuerbelastung ("Überbesteuerung")11’40127’191E.Gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Verrechnungssteueramtes Schwyz (Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung) vom 7. Juni 2018 (Versand: 08.06.2018) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:1.Der Entscheid über die Anrechnung der pauschalen Steueranrechnung 2010 sei zu korrigieren und neu mit Fr. 76‘712 festzusetzen.2.Der Entscheid über die Anrechnung der pauschalen Steueranrechnung 2011 sei zu korrigieren und neu mit Fr. 146‘401 festzusetzen.3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.Nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid beim Bund und bei Kanton und Gemeinde von einer Kürzung der anteil"+"igen ausländischen Quellensteuer entsprechend der Teilbesteuerung (Teileinkünfte- / Teilsatzverfahren) abgesehen wurde, richtet sich die Beschwerde einzig noch dagegen, dass bei der gesonderten Berechnung des Maximalbetrags die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer pauschal 1/3 Bund und 2/3 Kanton zugewiesen bzw. begrenzt wird. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Ansicht, dass für die Berechnung des Maximalbetrags zwar eine getrennte Berechnung für Bund und Kanton zu erfolgen habe, aber keine pauschale Aufteilung der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer auf die Steuerhoheiten (1/3 Bund, 2/3 Kanton) erfolgen dürfe.F.Mit Vernehmlassungen vom 31. August 2018 bzw. 9. Oktober 2018 beantragen sowohl die Vorinstanz als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des Einspracheentscheids. Mit abschliessender Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Gemäss § 51 Bst. b des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Verfügungen und Entscheide anderer Instanzen beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist. Aufgrund von Art. 18 PStAV unterliegen die Entscheide über die pauschale Steueranrechnung den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch die Kantone (
II 2018 69
Entscheid vom 17. Juni 2019
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, RichterMonica Huber-Landolt, Richterin
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch ________,
gegen
Kantonales Verrechnungssteueramt,Steuerverwaltung,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Pauschale Steuer-anrechnungen 2010 und 2011)
2010
2011
Bund
Kanton
Bund
Kanton
Ausländische Sockelsteuer
Dividende Brutto
816’456
816’456
1'507’995
1'507’995
Kürzung (Teileinkunft; -40%)
---
---
---
---
Kürzung (Teilsatz; -75%)
---
---
---
---
Massgebende Dividende
816’456
816’456
1'507’995
1'507’995
Ausländischer Sockel (15%)
122’468
122’468
226’199
226’199
Aufteilung Sockel (1/3 / 2/3)
40’823
81’645
75’400
150’799
Nicht rückforderbare Steuer
40’823
81’645
75’400
150’799
TotalSockelsteuer
122’468
226’199
Inländische Steuer (Max.)
Dividende vor Abzügen
816’456
816’456
1'507’995
1'507’995
Anteilige Zinsen, Unkosten
15’639
15’639
18’066
18’066
Dividende nach Abzügen
800’817
800’817
1'489’929
1'489’929
Kürzung (Teileinkunft; -40%)
320’327
---
595’971
---
Zwischentotal (Nettoertrag)
480’490
800’817
893’958
1'489’929
Steuerbares Einkommen
582’000
888’900
1'043’000
1'631’300
Satzbestimmendes Einkommen
593’800
474’000
1'048’000
1'636’300
Davon aus qualifizierter Beteiligung
---
816’400
---
1'507’900
Gesamtsteuersatz
10.869%
11.8625%
11.476%
11.4975%
Kürzung (Teilsatz; -75%)
---
8.897%
---
8.623%
Reduzierter Steuersatz
---
2.966%
---
2.874%
Maximalbetrag (getrennt)
52’224
23’749
102’591
42’826
Total inländische Steuer
75’973
145’417
Anrechnung
Anrechnung (getrennt)
40’823
23’749
75’400
42’826
Total der Anrechnung
64’572
118’226
Inländische Steuerbelastung ("Überbesteuerung")
11’401
27’191